Satzung

§1 Name,Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: SBW Genossenschaft eG
Der Sitz der Genossenschaft ist Pasewalk,
(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes und einer guten, sicheren, sozial verantwortbaren sowie lebensgerechten Wohnungsversorgung der Mitglieder der
Genossenschaft.
(3) Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung von Bautenin allen Rechts- und Nutzungsformen sowie
Belastung, Veräußerung von Grundstücken und die Übernahme aller im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden
Aufgaben, hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen.
(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmentreffen, die geeignet sind oder geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen
Unternehmen beteiligen, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein, Zweigniederiassungen und andere Unternehmen gründen,
solche erwerben oder als deren Komplementärin fungieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kannsie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(5) Die Genossenschaft karın Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, Genussrechte und stille Beteiligungen gewähren und ist berechtigt, Teile des
Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere anzulegen.
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§2 Geschäftsanteil,Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Haftung, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1) Der Geschäftsantel] beträgt 100 e. Er ist sofort In voller Höhe einzuzahlen.
{2) Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen. Nutzer von Immobilien der Genossenschaft müssen Mitglied In dieser sein.
{3) Mit Beitritt Ist ein Eintrittsgeld und Agio zu leisten, Höhe und Fälligkeit dieser sowie der laufenden Beiträge zur Genossenschaft regelt die Allgemeine
Geschäftsordnung (AGO).
(4) Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrates; solange kein Aufsichtsrat besteht, der Zustimmung des Bevollmächtigten der Generalversammlung.
(5} Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 5% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
{7} Ist ein Mitglied mit mehr als einer Geschäftsanteil beteiligt, so tritt durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme
nicht ein.
{B) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge
werden den Rücklagen zugeführt,

§3 Generalversammlung

{1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder (postalisch, fernschriftlich, elektronisch} oder durch
Bekanntmachung in dem in 3 7 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung
abgssendet/veräffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung
abgssendet/veröffentlicht werden.
{2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlungist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
(4} Die investierenden Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
(5) Den Vorsitz in der Ceneralversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalte ein Vorstandsmitglied.
(6) Die Ceneralversammlung beschließt eine AGO.
{7} Beschlüsse werden gem. $ 47 GenG protokolliert,
(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.
{9) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen,

$4 Vorstand

{1}rechtsverbindlich Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied können zwei Vorstandsmitglieder Genossenschaft kann für auch die Genossenschaft durch
zeichnen und Erkfärungen abgeben, Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein, Die
kann erteilt ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden, Einzelvertretungsbefugnis schriftlich, telefonisch
werden. Die und Vorstandsmitglieder
auf efektronischem sind von den Beschränkungen \. $. a. des $ 181 Alt, 2 BGB befreit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch Wegefassen.
(2) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen,

$ 5 Aufsichtsrat

(1) Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht er aus drei Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschtussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht,
{3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft.
wahrgenommen.
{4} Spätestens ab dem nr, Mitglied ist ein Aufsichtsrat zu wählen; vorher werden dessen Rechte und Pflichten von der Generalversammlung Sie wählt einen Bevollmächtigten, der die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

$ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

{1} Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr,
{2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden,
(3) Entscheidung über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern Generalversammlung, entscheidet die
(4) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(5} Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.

$ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Zeitung „Nordkurier“,

Die Satzung ist vom 28.01.2020 errichtet am 16.09.2019. Der Vorstand erklärt, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsübereinstimmen.und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung.
Berlin, 28.01.2020 

Dirk Schommert,
Frank Schmigalla, bestellter Vorstand

Kontakt

SBW eG
Waldweg 24
D-17309 Pasewalk

+49 397 33 17 99 34
info@sbw-eg.de